Diese RVE beschreibt die erforderlichen Prognoseverfahren für Neu- und Umbauten von Eisenbahnstrecken sowie etwaige Prognosen bei Bestandsstrecken. Diese RVE bezieht sich ausschließlich auf Gleisanlagen und ist für Prognosen von durch Schienenverkehr verursachten Erschütterungen und sekundären Luftschall anzuwenden.
Die Prognose von Erschütterungen und sekundärem Luftschall zufolge Baumaßnahmen oder Erhaltungsarbeiten sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Notifikationsnummer: 2011/595/A