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Statuten der FSV

Stand 16. November 2006

§ 0 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck, Geschäftsjahr
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Die Generalversammlung
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstands-mitglieder
§ 14 Das Präsidium (Leitungsorgan)
§ 15 Generalsekretariat
§ 16 Die Rechnungsprüfer
§ 17 Das Schiedsgericht
§ 18 Auflösung des Vereins

 

§ 0 Sprachliche Gleichbehandlung
(1) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Forschungsgesellschaft Straße / Schiene / Verkehr“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

 

§ 2 Zweck, Geschäftsjahr
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient der Forschung und Förderung im Straßen-, Schienen- und Verkehrswesen mit dem Ziel, die Anwendung von Forschungsergebnissen in der Praxis durch die Festlegung einheitlicher technischer Standards zu erreichen.
(2) Der Verein ist eine Vereinigung von unabhängigen, ehrenamtlich tätigen Fachleuten für Planung, Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen.
(3) Der Verein unterstützt die Interessen seiner Mitglieder in fachtechnischen, wirtschaftlichen, rechtlicher und organisatorischen Belangen.
(4) Der Verein ist berechtigt, einschlägigen Fach- und Forschungsvereinigungen beizutreten, weiters Gesellschaften zu gründen bzw. beizutreten
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a. Vorträge, Seminare, Tagungen, Schulungen
b. Wissenschaftliche Arbeiten, Richtlinien, Veröffentlichungen
c. Erfahrungsaustausch
d. Pressemitteilungen
e. Preisverleihungen
f. Erstellung einer Internet-Homepage
g. Herausgabe eines Mitteilungsblattes
h. Zusammenarbeit mit Körperschaften öffentlichen Rechts und anderen Vereinen
(3) Übereinstimmungserklärungen mit Richtlinien des Vereins (Zulassungen)
(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Erlöse aus den o.a. Aktivitäten
c. Spenden, sonstige Einnahmen
d. Subventionen öffentlicher und privater Institutionen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a. Ordentliche Mitglieder
b. Außerordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die ehrenamtlich aktiv am Vereinsgeschehen gem. § 2 bzw. §3 mitarbeiten.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Verein regelmäßig materiell oder ideell
besonders unterstützen und ehemalige ordentliche Mitglieder, die weiterhin beim Verein mitwirken wollen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können nur natürliche Personen, außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei ordentlichen Mitgliedern erlischt die Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen gem. §4 (2).
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und wird zum Quartalsende wirksam.
(3) Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Generalversammlung
(2) der Vorstand
(3) Präsidium
(4) der Rechnungsprüfer
(5) das Schiedsgericht

 

§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Generalversammlung nur dann beschließen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen sowie Wahlen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Stimmberechtigter darf jedoch höchstens zwei weitere Stimmberechtigte vertreten.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wird einer offenen Abstimmung von mindestens drei anwesenden Stimmberechtigten widersprochen, so muss geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz im Verein führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein weiterer Stellvertreter den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b. Beschlussfassung über den Voranschlag;
c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
f. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern und zwar aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist darauf zu achten, daß der Bereich des zuständigen Bundesministeriums, der einschlägigen Dienststellen der Länder, der einschlägigen Infrastrukturgesellschaften des Bundes, der Universitäten, der Ziviltechniker und der Bauwirtschaft durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten ist.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu bei zu wählenden Mitgliedern die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Generalversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
(5) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, schriftlich oder per E-Mail einberufen. Ist auch dieser verhindert, darf der zweite Stellvertreter die Sitzung einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, dann der zweite Stellvertreter.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Beschlussfassung der Geschäftsordnung, welche die fachliche Organisation und den inneren Betrieb des Vereins regelt.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses samt Vermögensübersicht. Der Rechnungsabschluss und die Vermögensübersicht ist binnen 5 Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres zu erstellen.
(3) Vorbereitung der Generalversammlung
(4) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und entweder eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Generalsekretärs. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seiner Stelle ein Stellvertreter.

 

§ 14 Das Präsidium (Leitungsorgan)
Der Vorsitzende des Vorstandes und die drei Stellvertreter bilden das Präsidium (Leitungsorgan). Die Aufgaben werden dem Präsidium vom Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung übertragen.

 

§ 15 Generalsekretariat
(1) Der Verein errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle (Generalsekretariat), die von einem Generalsekretär als Angestellten geleitet wird und der die laufenden Geschäfte des Vereins betreibt. Die Bestellung des Generalsekretariats erfolgt durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Generalsekretär kann an den Sitzungen der Organe des Vereins teilnehmen. Er hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(3) Der Generalsekretär kann im Rahmen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein bis zu einer vom Vorstand festgelegten Höhe verpflichten. Darüber hinausgehende Verfügungen darf er nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung mit dem jeweilig berechtigten Stellvertreter, treffen.

 

§ 16 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sollten nach Möglichkeit dem Kreise der Vereinsmitglieder angehören. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Prüfung hat innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-/Ausgabenrechung zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung des darauf folgenden Rechnungsjahres über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass gegen die Rechnungslegungspflichten verstoßen wird ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 17 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.