Diese RVS ist für den Einsatz einer unvollständigen Verkehrslichtsignalregelung in besonders zu begründenden Ausnahmefällen anzuwenden.
Dabei sind die Lichtzeichen, die in der StVO definiert sind, sowie die Planungsgrundsätze der RVS 05.04.32 zu verwenden.
Grundsätzlich ist der Einsatzbereich von Verkehrslichtsignalanlagen (VLSA) in der RVS 05.04.31 geregelt. Ergibt sich auf Grund einer Überprüfung die Notwendigkeit einer VLSA-Regelung, so ist jedenfalls eine vollständige Signalisierung einzurichten.