Beschreibung |
Diese RVS ist für die Neu- und Umplanungen von Pannenbuchten (gem. § 53 Abs. 1 Z. 1c, StVO) für Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen im Freiland anzuwenden. Nicht anzuwenden ist die RVS jedoch für Straßentunnel mit einer Länge über 80 m. Bei zeitlich begrenzten Erfordernissen von Pannenbuchten in Baustellenbereichen gilt RVS 05.05.42.
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Inhaltsangabe |
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Grundsätze
4. Planung
5. Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen
6. Zusätzlich zu beachtende Vorschriften
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Verbindlich |
Ja, verbindlich mit 12.08.2014 durch Erlass BMVIT-300.041/0040-IV/ST-ALG/2014 |
Arbeitsausschuss |
PV01 Linienführung u. Querschnittsgestaltung |