Diese RVS ist für die Neu- und Umtrassierung von Freilandstraßen anzuwenden. Nicht anzuwenden ist diese RVS jedoch für Straßentunnel mit einer Länge ab 80 m, Knoten, sowie ländliche Straßen und Güterwege.
Für die Linienführung von ländlichen Straßen und Güterwegen sowie sinngemäß für die Planung von Kehren ist die RVS 03.03.81, für Straßentunnel ab 80 m Länge die RVS 09.01.21, für unabhängig von der Fahrbahn trassierte Anlagen für Fußgänger die RVS 03.02.12 sowie für Radfahrer die RVS 03.02.13 und für Knoten die RVS 03.05. anzuwenden.