Diese RVS ist bei Straßen- und Eisenbahnbauvorhaben anzuwenden, bei denen im Rahmen von UVP-Verfahren und/oder bei materienrechtlichen Verfahren eine Umweltbauaufsicht vorgeschrieben ist. Dabei sind die Regelungen der einschlägigen Materiengesetze zu berücksichtigen. Sofern durch die Konsensträgerschaft eine Umweltbaubegleitung installiert wird, wird die Anwendung dieser RVS empfohlen. Umweltbauaufsicht und Umweltbaubegleitung sollen gewährleisten, dass sämtliche relevanten Vorgaben aus den o.a. Behördenverfahren eingehalten werden.
Darüber hinaus ist die RVS auch zur Anwendung bei anderen Vorhaben geeignet, die umweltrelevante Eingriffe mit sich bringen.
Die RVS versteht sich als formales Rahmenwerk. Angaben zur inhaltlichen Tätigkeit sind den Vorgaben vorbehalten.