Diese RVS ist zur Risikobewertung von Gefahrguttransporten in Straßentunneln anzuwenden. Dazu werden einheitliche Grundlagen für den Risikobewertungsprozess in Übereinstimmung mit den Tunnelregelungen gemäß ADR angegeben.
Das gegenständliche Verfahren zur Kategorisierung folgt gemäß der RVS 09.03.11 einem risikoorientierten Bewertungsansatz (Tunnel-Risikoanalyse). Dieses Verfahren ist grundsätzlich für alle Straßentunnel gemäß RVS 09.01.23 – d.h. ab einer Tunnellänge von 80 m – anzuwenden.
Es werden nur Schadenswirkungen berücksichtigt, die unmittelbar auf freigesetztes Gefahrgut zurückzuführen sind. Die Anwendung des Verfahrens ist daher nicht geeignet für die gesamthafte Risikobewertung von Straßentunneln (entsprechend dem Vorliegen einer besonderen Charakteristik). Eine solche ist mit Hilfe der RVS 09.03.11 vorzunehmen.
Infolge eines Unfalles mit Gefahrgutbeteiligung und der damit einhergehenden Möglichkeit von großen Explosionen und Bränden im Tunnel besteht die Gefahr des Tunnelbauwerksversagens. Je nach Überlagerungshöhe des Tunnels, Bebauungsgrad und Nutzung der Oberfläche, sowie vorhandener Maßnahmen des baulichen Brandschutzes können auch Schadenswirkungen an der Oberfläche auftreten. Diese sind durch das gegenständliche Verfahren nicht erfasst und gegebenenfalls gesondert zu bewerten.