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RVS 05.05.42 Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen inkl. Regelpläne (CDR, DXF) - digitaler Einzelbezug 2-Platz
Mai 2012

Beschreibung

Einzelbezug der RVS 05.05.42 und der zugehörigen Regelpläne

Diese RVS regelt die Kennzeichnung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Autobahnen, Autostraßen sowie sonstigen kreuzungsfreien Straßen, die baulich getrennte Richtungsfahrbahnen und zumindest zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufweisen (im folgenden "Autobahnen"). Sie ist gemeinsam mit RVS 05.05.41 anzuwenden.

In Bereichen mit einer bestehenden Verkehrsbeschränkung sind die Regelpläne sinngemäß anzuwenden. Bei bestehender dauernder Geschwindigkeitsbeschränkung von nicht mehr als 80 km/h dürfen die Abstände bis zur halben Länge verkürzt werden. Diese Regelung ist insbesondere für in Stadtgebieten befindliche Autobahnen bei geringem Abstand der Anschlussstellen anzuwenden.

 

Die Regelpläne zur RVS 05.05.42 liegen als CDR-Dateien (CorelDraw) vor und sind nicht Bestandteil der RVS 05.05.42 (Mai 2012) bzw. des RVS-Abonnements. Sie sind ausschließlich als Einzelbezug erhältlich. Für die Nutzung wird der FSV-Reader bzw. eine Software für CDR, DXF benötigt (Diese kann nicht über die FSV bezogen werden).

Kunden mit einem bestehenden RVS ABO gewähren wir bei Erweiterung in gleichem Lizenzumfang Rabatt (Übersicht unter "Weitere Informationen").

Der Erwerb der 2-Platz Lizenz berechtigt zur Nutzung auf zwei Arbeitsplätzen.

Für die Nutzung ist die entsprechende Software notwendig. Diese kann nicht über die FSV bezogen werden.

 

HINWEIS: Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Bestellung wird die Berechtigung zum Bezug der jew. Lizenz geprüft. Wir ersuchen um Verständnis, dass sich dadurch die Lieferung verzögern kann.

Inhaltsangabe

0. Vorbemerkungen

1. Anwendungsbereich

2. Allgemeines

3. Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen

4. Sofortmaßnahmen

5. Arbeitsfahrten

6. Arbeitsstellen von kürzerer Dauer

7. Arbeitsstellen von längerer Dauer

8. Arbeitsstellen in und in der Nähe von Tunneln

9. Verkehrsbeeinflussungsanlagen

10. Sonderfälle

11. Angeführte Gesetze, Richtlinien und Normen

12. Anhang

Verbindlichkeitserklärung
Seiten 96
Ausgabedatum 1. Mai 2012
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