Diese RVS ist für Planungen von Neubauten von Freilandstraßen anzuwenden. Bei Umbauten gilt diese RVS sinngemäß, sofern dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Volks- und Betriebswirtschaftlichkeit) nicht widerspricht
Nicht anzuwenden ist diese RVS jedoch für ländliche Straßen und Güterwege. Für die Böschungsgestaltung von ländlichen Straßen und Güterwegen (i.S. von Verkehrsflächen, die der Feinerschließung ländlicher Gebiete dienen) ist die RVS 03.03.81 anzuwenden. Angaben zur Ausbildung von Anlagen zur Straßenentwässerung sind der RVS 03.08.65 zu entnehmen.