Diese RVS regelt die Fahrbahnübergangskonstruktion (FÜK), deren Verankerung, den Abdichtungsanschluss sowie Fugenspalt und Einbauaussparung samt Anschlussbewehrung und Füllbeton und ist für alle Straßenbrücken mit öffentlichem Verkehr anzuwenden.
Fugenkonstruktionen ohne Verkehrsbelastung sind nicht Gegenstand dieser RVS.
Diese RVS ist für Neuzulassungen ab Verbindlicherklärung durch die jeweilige Zulassungsstelle anzuwenden.
Für zum Zeitpunkt der Verbindlicherklärung durch die jeweilige Zulassungsstelle bereits geltende Zulassungen werden folgende Übergangsbestimmungen festgelegt:
Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren sind fehlende/ergänzende Nachweise zu erbringen, sowie Anpassungen des Typenblattes einschließlich Zeichnungen durchzuführen.
Zulassungen, deren Gültigkeit vor Ende der o.a. Übergangsfrist abläuft, können verlängert werden, wobei die fehlenden/ergänzenden Nachweise sowie Anpassungen des Typenblattes einschließlich Zeichnungen innerhalb der Übergangsfrist durchzuführen sind.
Erweiterungen geltender Zulassungen sind wie Neuzulassungen zu behandeln.
Die Produktanforderungen und zugehörigen Konformitätsnachweise dieser RVS gelten nicht für jene Konstruktionsarten, für die eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, sofern die zugehörige festgelegte Übergangszeit abgelaufen und deshalb die CE-Kennzeichnung nach den landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften verpflichtend ist. Die in dieser RVS festgelegten Einbauvorschriften sind davon nicht betroffen.
Für die Konstruktionen, für die eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung verpflichtend anzuwenden ist, ist dann der jeweils vorliegende zugehörige Anhang zu dieser RVS maßgebend.