Diese RVE beschreibt die Ermittlung und Beurteilung von Erschütterungen und sekundärem Luftschall bei Errichtungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten im Bereich von Eisenbahnstrecken sowie Maßnahmen zu deren Reduktion. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf den Schutz der Gebäude und der Menschen in Gebäuden mit Wohnnutzung. Die Beurteilung von Erschütterungen und sekundärem Luftschall erfolgt dabei getrennt nach den Schutzzielen der Gebäude und der Menschen in Gebäuden.
Sekundäreffekte im Raum, die durch Erschütterungsimmissionen entstehen können, wie z.B. Schwingungen von Pflanzen, Gläserklirren, Klappern von Fenstern und Türen sind nicht in die Beurteilung dieser RVE einzubeziehen.
Diese RVE gilt nicht für spezielle Anwendungen wie z.B. erschütterungsempfindliche Geräte in Objekten, Krankenhäuser usw.
Messung und Prognose sowie Maßnahmen zur Reduktion von durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Erschütterungen und Sekundärschall sind Gegenstand der RVE 04.02.01, 04.02.02 und 04.02.03 sowie der ÖNORMen S 9012 und S 9020. Die Festlegungen dieser RVE stehen nicht anderslautenden privatrechtlichen Vereinbarungen
entgegen.
Anmerkung:
Zur Gewährleistung der Sicherheit von Stellwerken sind gemäß ÖVE EN 60721-3-3 die nachstehenden Grenzwerte der Amplituden der Beschleunigung in niedrigen und hohen Frequenzbereichen festgelegt (Stöße werden entsprechend IEC 721-1 mit Hilfe des ungedämpften Gesamt- Schock-Antwortspektrums 1. Ordnung klassifiziert):
Schwingungen: Klasse 3M1 und Klasse 3M2 gemäß ÖVE EN 60721-3-3:
5 Hz bis 62 Hz: 5 m/s²
62 Hz bis 200 Hz: 2 m/s²
Stöße: Klasse 3M1 gemäß ÖVE EN 60721-3-3:
30 m/s² (Schockdauer 11 ms; halbsinusförmiger Stoß; 6 Richtungen)
Bei Überschreitung dieser Höchstwerte sind sicherungstechnische bzw. betriebliche Ersatzmaßnahmen zu treffen.