Diese RVS regelt das Erfordernis von zusätzlichen Maßnahmen zur Absicherung offener Mittelstreifen oder ähnlicher Verhältnisse bei parallel laufenden Fahrbahnen (z.B. Zwickelbereiche von Auf- und Abfahrten, Kollektorspuren, Brücken neben Brücken) sowie die Anforderungen für die Ausbildung dieser Maßnahmen auf Brücken und anderen Kunstbauten (z.B. Stützmauern) im Zuge von öffentlichen Verkehrswegen. Für Sonderbereiche, wie z.B. Brücken im Anschluss an Tunnelportale oder Hangbrücken ist die RVS auch für die Brückenaußenränder anzuwenden.
Sie ist grundsätzlich für Neubau, Ertüchtigung und Instandsetzung größeren Umfanges (z.B. Erneuerung von Randbalken) von Brücken und anderen Kunstbauten in der Betriebsphase anzuwenden.
Diese RVS regelt keine Ausrüstungsteile, die der Wartung, Erhaltung bzw. vergleichbaren Maßnahmen am Bauwerk dienen, z.B. Arbeitsplattformnetze.
Etwaige Maßnahmen zur Prävention von Vandalismus und Suizid sind nicht Gegenstand dieser RVS.